IfSG, Verordnung, Corona: Kein unverhältnismäßiger Eingriff der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in anwaltliche Berufsfreiheit
Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus sind nicht aus dem Grunde rechtswidrig, weil § 14 Abs. 3 Buchst. n u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwälten regelt und als zulässig erachtet. Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. [...]