Die Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen sind durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg voraussichtlich rechtmäßig. Die angegriffenen Besuchseinschränkungen zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises sind bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lässt sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hält sich die angeordnete Besuchseinschränkung im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers. Die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen, nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung), ist auch nicht zu unbestimmt.
-OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2020 – 11 S 14/20-