Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus sind nicht aus dem Grunde rechtswidrig, weil § 14 Abs. 3 Buchst. n u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwälten regelt und als zulässig erachtet. Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3 Buchst. n ausdrücklich u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwälten als zulässig vor. Dem Antragsteller entstehen ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssen bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlichen nur Ort und Zeit eines etwaigen Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen; dies stellt schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar. Im Übrigen ist die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der – zeitlich ohnehin eng befristeten – Verordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig.
-VG Berlin, Beschl. v. 03.04.2020 – 14 L 31.20-