Auch ein Fliesenmarkt ist vom Verbot der Ladenöffnung in Folge der Corona-Krise betroffen. Mit der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien. Die Verkaufsstelle ist kein „Baumarkt“, der vom allgemeinen Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung ausgenommen ist. Sie ist nur dann als Baumarkt anzusehen, wenn sie über eine nicht gänzlich unbeachtliche Sortimentbreite verfügt und ihr damit eine Versorgungsfunktion im Hinblick auf den typischen Bedarf von Heimwerkern zukommt. Dadurch unterschieden sich Baumärkte von Fachmärkten, die sich auf den Verkauf einer bestimmten Warengruppe und das damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zubehör spezialisiert haben und nicht von der Ausnahmeregelung zugunsten von Baumärkten umfasst sind. Im Hinblick auf die frühe Phase der Bekämpfung des Covid-19-Virus ist es nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde eine formelle Abgrenzung der von der Ausnahmeregelung erfassten Einrichtungen vorgenommen hat. Abzuwarten bleibe jedoch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie, die auch im Hinblick auf die Einschränkungen der Einzelhandelsgeschäfte zu berücksichtigen ist.

-VG Bremen, Beschl. v. 03.04.2020 – 5 V 604/20, nach juris-