Die Stadt Suhl darf einem Ladenbesitzer, der sein Ladengeschäft trotz der zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus erlassenen Allgemeinverfügung der Stadt nicht geschlossen hatte, kein Zwangsgeld androhen. Der Antragsteller bietet nach seinen Angaben neben einem umfangreichen Sortiment alkoholischer Getränke u.a. Schokoladenprodukte, Kaffee, Tee, Kakao, Gebäck und verschiedene Feinkostartikel an. Die Allgemeinverfügung der Stadt vom 19.03.2020 entfaltet keine eigenständige Wirksamkeit mehr. Sie ist hinsichtlich der hier geforderten Ladenschließung durch höherrangiges Recht, nämlich die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung) des Thüringer Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 26.03.2020 ersetzt worden. Sie ist wort- und inhaltsgleich mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung, so dass sich kein eigener, weitergehender Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung in diesem Teil mehr findet. Soweit die Stadt ihrer Allgemeinverfügung einen anderen Sinn und Zweck beimessen wolle als der wortgleichen Rechtsverordnung des Landes, nämlich, dass nur Lebensmittelgeschäfte der Grundversorgung von der Ausnahmevorschrift der ansonsten geltenden Schließungsanordnung für Einzelhandelsgeschäfte erfasst seien, findet sich im Wortlaut der Allgemeinverfügung kein Anknüpfungspunkt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Begriff des Lebensmittelhandels auch vor dem Hintergrund anderweitiger lebensmittelrechtlicher nationaler und europarechtlicher Vorschriften nicht auf die Versorgung mit Lebensmitteln des Grundbedarfs eingeengt. Da der Ladenbesitzer nach alldem nach Landesrecht und nach den örtlichen Vorschriften nicht verpflichtet war, sein Geschäft zu schließen, kann er auch nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs dazu angehalten werden, so dass sich die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig erweist.
-ThürOVG, Beschl. v. 07.04.2020 – 3 EO 236/20, nach juris-