Das VG Gera hat entschieden, dass die von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes voraussichtlich rechtmäßig ist.
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 31.03.2020 in der Fassung vom 01.04.2020, die bis zum 19.04.2020 gilt. Danach müssen Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen, wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.
Das VG Gera hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung der Stadt Jena im Rahmen einer summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass der Eilantrag erfolglos blieb. Da die Erfolgsaussichten eines noch durchzuführenden Widerspruchs- und Klageverfahrens offen seien, nahm das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vor. Hierbei hat es berücksichtigt, dass u.a. nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts die Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern kann. Die Maßnahme sei noch verhältnismäßig angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes verlangt wird, sondern auch selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen. Das befristete Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wiege nicht so schwer, wie die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Stadt Jena die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen müsse.

-VG Gera, Beschl. v. 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge-