Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt. Wichtige Regelungen hierzu finden sich im Aktiengesetz, sog. AktG, Bürgerliches Gesetzbuch, sog. BGB, das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, sog. GenG, das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sog. GmbHG und das Handelsgesetzbuch, sog. HGB.

Bei den Personenvereinigungen unterscheidet man in Personengesellschaften, Nichtkapitalistische Körperschaften und Kapitalgesellschaften:

1. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis – mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft – von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind. Es gibt die:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sog. GbR, v. d. d. Gesellschafter,
  • die Partnerschaftsgesellschaft, sog. PartG, v. d. d. Partner,
  • die offene Handelsgesellschaft, sog. OHG, v. d. d. Gesellschafter,
  • die Kommanditgesellschaft, sog. KG, v. d. d. Komplementär.

2. Der

  • eingetragene Verein, sog. e. V., v. d. d. Vorstand und
  • die rechtsfähige Stiftung, v. d. d. Vorstand,

sind eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Gesellschaftsvermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.

3. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Hier gibt es verschiedene Rechtsformen:

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sog. GmbH, v. d. d. Geschäftsführer,
  • die Aktiengesellschaft, sog. AG, v. d. d. Vorstand,
  • die eingetragene Genossenschaft, sog. eG, v. d. d. Vorstand
  • die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

4. Ferner gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf:

  • die GmbH & Co.,
  • die GmbH & Co. KG,
  • die GmbH & Co. KGaA,
  • die GmbH & Co. OHG,
  • die AG & Co. KG,
  • die AG & Co. KGaA,
  • die AG & Co. OHG,
  • die Stiftung & Co. OHG,
  • die Stiftung & Co. KG.

5. Letztlich gibt es Nonprofit-Unternehmen. Diese werden meist in der Rechtsform eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt. Non-Profit bedeutet nicht, dass das Unternehmen keinen Gewinn erzielen darf. Im Gegenteil: es ist nach der Abgabenordnung zu einem wirtschaftlichen Handeln verpflichtet. Non-Profit meint nur, dass die an dem Unternehmen Beteiligten nicht finanziell von dem Unternehmen profitieren dürfen. Das Unternehmen ist verpflichtet, seine erwirtschafteten Gewinne zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vereine, Stiftungen und GmbH´s müssen nicht als Non-Profit-Unternehmen im steuerlichen Sinne geführt werden. Wesentlicher Nachteil ist in diesem Fall, dass die Unternehmen keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Die drei Rechtsformen Verein, Stiftung und gGmbH haben gemeinsam, dass sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Bei Vereinen liegt die Förderung in der Regel im Bereich der eigenen Mitglieder (Sport, Kunst, Sammlungen usw.). Dementsprechend gibt es eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern bei der Gründung und die Vereinsaktivitäten erfolgen durch die Mitglieder selber, sei es, dass sie eigene Zeit zur Verfügung stellen oder, dass sie in der Organisation tätig sind (Spielpläne, Instandhaltung der Räumlichkeiten und Spielflächen etc.). Bei Stiftungen und gGmbH´s liegt die Betonung dagegen nicht in der unmittelbaren Förderung durch die Gründer, sondern auf der mittelbaren finanziellen Förderung. Als Grundorientierung kann demnach dienen:

  • Gutes Tun durch die eigene Tätigkeit => Verein
  • Gutes Tun durch finanzielle Unterstützung => gGmbH oder Stiftung

Die gGmbH und die Stiftung unterscheiden sich primär durch zwei Aspekte:
Die steuerliche Förderung hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Kapitals liegt im Bereich des Sonderausgabenabzuges (bis zu EUR 750.000). Dies gilt allerdings nur für Gründer, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, und nur bei der Gründung von Stiftungen. Eine Privatperson wird sich daher in der Regel nicht der Rechtsform einer gGmbH bedienen. Für Unternehmen spielt diese Unterscheidung dagegen keine Rolle, da die steuerliche Förderung im Bereich des Sonderausgabenabzuges ihnen ohnehin nicht zur Verfügung steht.
Bei der gGmbH ist die Einflussnahme auf die Geschäftsführung durch die Gründer bzw. Gesellschafter wesentlich stärker ausgeprägt, da das GmbH-Gesetz Anwendung findet und die Gesellschafter hiernach z. B. die Geschäftsführung nach Belieben auswechseln können.
Im Ergebnis sollte ein Unternehmen aus den genannten Gründen daher in der Regel die gGmbH vorziehen. Dass gleichwohl viele Unternehmensstiftungen existieren und auch weiterhin gegründet werden, beruht auf der werbewirksameren und bekannteren Rechtsform der Stiftung oder darauf, dass die Stiftung im Rahmen einer Planung der Unternehmensnachfolge als Unternehmensträger dienen soll.

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  • Gründung von Gesellschaften,
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  • Gründung gemeinnütziger Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sog. gGmbH,
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  • Gesellschafterrecht – Kündigung und Ausschluss,
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  • Lösungen bei Rechtsnachfolge,
  • Umwandlungsrecht – Umwandlung von Gesellschaften und Umwandlung von Vereinen.