Öffentliches Baurecht – Kein Anspruch auf Vorsorge gegen extrem seltene Starkregenereignisse!
1. Aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt jedenfalls grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse (hier: Ereignisse mit einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit als ein 10-jähriges Regenereignis) Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft. 2. Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könnte sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder [...]


