1. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Gemeinden dürfen die Ziele der Raumordnung daher je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht im Wege der Abwägung über sie hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen.
2. Die Frage, ob ein Bebauungsplan dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt, ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung, in vollem Umfang und unabhängig von etwaigen behördlichen Stellungnahmen zu prüfen.
-BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 – 4 BN 8.20, nach ibr-