Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind. Dazu bedarf es einer prognostischen Entscheidung, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, dass eine Benutzbarkeit der Abwasseranlagen bis zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit (= Fertigstellung) des Bauvorhabens gegeben sein wird.
-OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2020 – 8 A 11789/19, nach ibr-