1. Eine Zurückstellung darf (nur) erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Voraussetzung hierfür sind beurteilungsfähige, d. h. konkrete Planungsabsichten.
2. Das (Mindest-)Maß der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen kann sich dabei aus gemeindeinternen Beschlussvorlagen oder Niederschriften über die Beratung und Beschlussfassung ergeben, aber auch aus anderen Unterlagen und Umständen wie Akten oder der anderweitig bekannten Vorgeschichte.
3. Das erforderliche Mindestmaß an Vorstellungen muss geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat und dieser insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen rechtssicher und vorhersehbar ermöglichen.
4. Der der Zurückstellung zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung besteht nicht.
5. Eine Veränderungssperre kann und darf nur eine bestimmte Planung, nicht aber allgemein die Planungsmöglichkeit der Gemeinde oder den Planungsprozess als solchen schützen.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.08.2021 – 2 B 877/21, ibr-