1. Ein Gebietswahrungsanspruch zu Gunsten Plangebietsexterner ist möglich, wenn – was in der Praxis der Ausnahmefall ist – Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollten.
  2. Zugunsten von Grundstücken in faktischen Baugebieten ist ein derartiger Gebietswahrungsanspruch nicht denkbar. Der Nachbarschutz zugunsten des Eigentümers eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstücks wird nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme bestimmt, wobei das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt.
  3. Der einzelne Sondereigentümer kann keinen Verstoß gegen Rechte geltend machen, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2019 – 10 A 508/18, nach ibr-