1. Der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich kann über die in § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Voraussetzungen hinaus nicht entgegengehalten werden, dass etwa wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner ggf. nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein „Planungsbedürfnis“ besteht.
2. Ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch ist in faktischen Baugebieten i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen.
-OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 01.09.2021 – 2 M 70/21, ibr-