Das Erfordernis der gesicherten Erschließung besteht grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse. Die fehlende Erschließung des Vorhabengrundstücks ist nachbarrechtlich nur dann relevant, wenn aufgrund der Baugenehmigung zu befürchten ist, dass das Grundstück des Nachbarn mit einem Notwegerecht belastet wird.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.08.2021 – 2 B 1039/21, ibr-