1. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Sie stellt – soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt (vgl. § 69 Abs. 1 LBO) – eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist, und gibt den Bau frei.
2. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, vgl. § 67 Abs. 5 LBO.
-OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2020 – 1 MB 2/20, nach ibr-