Ausfertigungsmangel behoben: Neue Bekanntmachung löst neue Antragsfrist aus!
Wird ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht, dann löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus. -BVerwG, Urt. v. 18.08.2015 - 4 CN 10.14-