Verwaltungsrecht – Gewerbliche Altkleidersammlung kann nicht generell verboten werden
1. Die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen (Alttextilien) kann nicht untersagt werden. Die fraglichen Alttextilien sind „Abfall“ im Rechtssinne. Eine gewerbliche Sammlung von solchen Abfällen kann nur dann untersagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegen stehen. Das ist nur dann der Fall, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen [...]


