1. Beim Bauträgervertrag ist auf den Anspruch auf Sachmängelhaftung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen, dass die Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard geschuldet ist. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor.
  2. Im Rahmen der Erstellung einer Doppelhaushälfte zählt die Ausführung eines Estrichs mit einer Schnellbinder-Konstruktion nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

-OLG Oldenburg, Urt. v. 08.05.2018 – 2 U 120/17