1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.
  2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine „laufende“ Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung „erforderlich“ und „ordnungsmäßig“ ist. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine „laufende“ Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.

-OLG Schleswig, Urt. v. 31.05.2018 – 7 U 40/18 (nicht rechtskräftig)-