Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Nachbar sich auch dann mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell zur Wehr setzen kann, wenn das Gebäude seit Jahrzehnten auf der Grenze zum Grundstück des Nachbarn steht. Das streitgegenständliche Gebäude der Beigeladenen hält den Mindestgrenzabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück unzweifelhaft nicht ein. Die Umwandlung des zu Wohnzwecken genutzten grenzständigen Gebäudes in ein Bordell stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, denn die Nutzung als Bordell – einem in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Gewerbebetrieb – sei nicht mehr von der Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes gedeckt. Die Nutzungsänderung hat zur Folge, dass die Abstandsregelungen des § 8 Landesbauordnung (LBauO) neu behandelt werden muss. Eine Nutzung des Gebäudes innerhalb der Abstandsflächen kommt nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 LBauO in Betracht. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Grenzabstand nicht einzuhalten bei in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, wenn Raum für die Wohnnutzung oder die Änderung und Entwicklung ansässiger, ortsüblicher Betriebe insbesondere des Weinbaus, Handwerks oder Gastgewerbes durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen wird – dies ist hier nicht der Fall.

-VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v.  24.09.2018 – 5 L 1140/18.NW-