Ein zu Lebzeiten auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof fällt nicht mehr in den Nachlass und ist daher für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Ehefrau nicht mehr relevant. Ein Abfindungsanspruch zugunsten der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO scheidet aus, weil die Antragstellerin nach ihrer Enterbung mit dem Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem Erblasser gewesen sei. Auch ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB steht der Antragstellerin nicht zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden kann. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 17 Abs. 2 HöfeO.

-OLG Hamm, Urt. v.  20.07.2018 – 10 W 97/17-