Verwaltungsrecht – Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässig

Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht. Das pädagogische Konzept der Schule, das in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I – Sport – einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht vorsieht, ist mit dem Berliner Schulgesetz vereinbar. Danach ist ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht zulässig, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient.

-OVG Berlin, Beschl. v. 18.11.2013 – OVG 3 S 52.13 –