Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht. Das pädagogische Konzept der Schule, das in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I – Sport – einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht vorsieht, ist mit dem Berliner Schulgesetz vereinbar. Danach ist ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht zulässig, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient.

-OVG Berlin, Beschl. v. 18.11.2013 – OVG 3 S 52.13 –