1. Wer wegen der Ummeldung seines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk eine Gebühr entrichten muss, ist darüber hinaus nicht zur Zahlung einer weiteren Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung verpflichtet.

2. Der Kläger ließ im Januar 2012 seinen bislang in Hamburg zugelassenen PKW nach Berlin umschreiben. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellte ihm daraufhin Gebühren in Höhe von insgesamt 48,60 Euro in Rechnung. U.a. forderte die Behörde eine Gebühr auf der Grundlage der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für die „Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk“ (Nr. 221.2) und eine zweite Gebühr für die „Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II“ (Nr. 225). Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einwand, die zweite Gebühr sei in der ersten enthalten.

– Berlin, Urt. v. 12.11.2013 – VG 11 K 478.12.-