Zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend der Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten sind unwirksam: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ und „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. – BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13 –