1. Die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen (Alttextilien) kann nicht untersagt werden. Die fraglichen Alttextilien sind „Abfall“ im Rechtssinne. Eine gewerbliche Sammlung von solchen Abfällen kann nur dann untersagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegen stehen. Das ist nur dann der Fall, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Eine solche Funktionsgefährdung muss die Behörde nachweisen. Eine gewerbliche Sammlung ist bereits dann unzulässig, wenn – wie hier – im Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer haushaltsnah erfasst und einer Verwertung zugeführt würden. Diese Rechtsauffassung führe im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht. Danach wäre jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig. Ein solches Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger steht jedoch nicht in Übereinstimmung mit dem Europarecht. 2. Unabhängig davon ist die Untersagungsverfügung des Landratsamts auch nicht erforderlich gewesen. Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen – wie etwa der zahlenmäßigen Begrenzung der Container für Alttextilien oder der mengenmäßigen Begrenzung der gewerblichen Sammlung – den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit des Unternehmers dar und kommt daher nur als ultima ratio in Betracht. Die zuständige Behörde darf folglich nicht sogleich zur Untersagungsverfügung greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen ausgelotet zu haben. -VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13-