1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und des Landes Berlin ist ausgeschlossen, wenn die Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Nach beiden Informationsfreiheitsgesetzen bestehe kein Anspruch, wenn die Information nach anderen Gesetzen geheim zu halten seien: Nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes sind die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher ist der Informationszugang zu Sitzungsprotokollen und Vorbereitungsunterlagen für die Aufsichtsratssitzungen ausgeschlossen. Dies gilt nach dem Aktiengesetz auch für Aufsichtsratsmitglieder, die – wie hier – auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt sind.

2. Ein Journalist begehrte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Zugang zu schriftlichen Informationen über die Verschiebung der für den 3. Juni 2012 geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg.

-VG Berlin, Urt. v. 13.11.2013 – VG 2 K 293.12-