Öffentliches Baurecht – Bauplanungsrecht – Kombination von Dauer- und Ferienwohnen: Sonstiges Sondergebiet!
Sieht ein Bebauungsplan eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen vor, ist das Baugebiet als ein solches gemäß § 11 BauNVO festzusetzen, nicht als eines gemäß §§ 3, 4, 6 oder 10 BauNVO; dies gilt für die Zeit vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO ebenso wie für die Zeit danach. Erlässt eine Gemeinde eine örtliche Bauvorschrift [...]