1. Die Anträge der Gemeinde Zingst sowie der Gemeinden Prerow und Born a. Darß, auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Außervollzugsetzung der angefochtenen Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27.05.2016 in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebietes für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst, werden abgelehnt. Geplant ist dort die Errichtung des Windparks „Gennaker“ mit 103 Windenergieanlagen.
  2. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt den Antragstellerinnen bereits die Antragsbefugnis. Eine fehlerhafte Abwägung ihrer Belange komme weder im Hinblick auf die Planungsbefugnis noch hinsichtlich des Selbstgestaltungsrechts der Gemeinden in Betracht. Allein der Umstand, dass die Windenergieanlagen von dem jeweiligen Gemeindegebiet der Antragstellerinnen aus zu sehen sein werden, reiche insoweit nach der Begründung der Beschlüsse nicht aus.

-OVG Mecklenburg-Vorpommern 02.07.2019 – 3 KM 83/17-