Ein 5-Parteien-Haus mit Stellplätzen, gegen dessen Errichtung sich ein auf dem Nachbargrundstück lebendes Ehepaar gewandt hatte, durfte gebaut werden. Das mittlerweile errichtete Gebäude hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, dem sich eine Einschränkung dahingehend, dass im betreffenden Bereich des Baugebietes nur die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern, nicht aber von Mehrfamilienhäusern zulässig sind, nicht entnehmen lässt. Das Gebäude befinde sich auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Der Bebauungsplan gibt nicht zwingend vor, dass die Gebäude näher an der Straße zu errichten sind. Auch die Firstrichtung entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Schließlich sind auch schutzwürdige Interessen der Nachbarn nicht in einer unzumutbaren Weise beeinträchtigt. Weder ist festzustellen, dass die Besonnung oder Belichtung des klägerischen Grundstücks – über den gesamten Tagesverlauf gesehen – in qualifizierter Weise beeinträchtigt werde, noch ergibt sich eine unzumutbare Situation aus der Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das klägerische Grundstück. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten von benachbarten Häusern und es schütze auch nicht vor jeglichen Wertminderungen, wie sie von den Nachbarn befürchtet würden, jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht Folge von – hier gerade nicht vorliegenden – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes sind.

-VG Gießen, Urt. v.  22.05.2019 – 1 K 9520/17.GI-