Eine Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und verleiht dem Bauherrn daher auch nicht die zivilrechtliche Befugnis, ein Bauvorhaben gegen den Willen des Grundstückseigentümers zu verwirklichen. Die Baugenehmigungsbehörde ist dementsprechend nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, den Bau herzustellen.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2019 – 10 A 1998/18-