Begrifflich und in der architekturgeschichtlichen Herleitung ist eine Fassade die „Schauseite“, meist die Hauptansichtsseite, eines Gebäudes zur Straße hin. Auch wenn man die übrigen der Außenhülle eines Gebäudes zuzuordnenden freistehenden und damit „sichtbaren“ (von lateinisch facies/Angesicht oder Gesicht) Außenwände eines Gebäudes unter diesen Begriff fasst, ist jedenfalls ein Geländer an einer Bahnbrücke, an dem eine Werbeanlage angebracht werden soll, begrifflich keine „Fassade“ in diesem Sinne.

-OVG Saarland, Beschl. v. 03.04.2019 – 2 A 22/19-