1. Sieht ein Bebauungsplan eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen vor, ist das Baugebiet als ein solches gemäß § 11 BauNVO festzusetzen, nicht als eines gemäß §§ 3, 4, 6 oder 10 BauNVO; dies gilt für die Zeit vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO ebenso wie für die Zeit danach.
  2. Erlässt eine Gemeinde eine örtliche Bauvorschrift und unterliegt in Niedersachsen damit dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV, wird diesem nicht dadurch genügt, dass allein § 84 NBauO als Ermächtigungsgrundlage genannt wird; erforderlich ist darüber hinaus die Nennung des einschlägigen Absatzes. Ob über die Nennung des Absatzes hinaus auch die herangezogene Nummer zu nennen ist, bleibt offen.
  3. Die Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO findet auf § 84 NBauO keine Anwendung.
  4. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, wenn die Hauptsatzung einer Gemeinde neben einer Verkündung im Amtsblatt einen Hinweis auf diese Verkündung in weiteren Medien vorschreibt, dieser Hinweis aber unterbleibt.

-OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.06.2019 – 1 KN 64/15-