1. Eine Sanierungssatzung bedarf keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele, sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt.
  2. Das Fehlen einer förmlich zu beschließenden Begründung oder deren Unvollständigkeit führt daher nicht zu einem Verfahrensfehler.

-BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 38.18-