1. Die Pflicht, eine Überbauung des eigenen Grundstücks durch die Wärmedämmung des Nachbarn zu dulden, ergibt sich aus § 23a Abs. 1 NachbG-NW.
  2. Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.
  3. Wird eine Wärmedämmung auf ein Bestandsgebäude und zugleich auf einen neu errichteten Anbau angebracht, so ist insgesamt von einem Bestandsgebäude auszugehen.

-LG Köln, Urt. v. 21.09.2018 – 22 O 452/15-