WEG-Recht – Beschluss über eine Jahresabrechnung unter Abweichung von der Heizkostenverordnung
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. -BGH, Beschl. v. 22.06.2018 - V ZR 193/17-


