1. Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-) Entscheidung – etwa anhand von Vergaberichtlinien – vorgeschaltet ist.
  2. Sollen kommunale Grundstücke auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags sowie ohne vergaberechtliche Implikationen allein nach haushaltsrechtlichen Vorgaben veräußert werden, sind die Zivilgerichte zuständig.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2018 – 15 E 219/18