1. Stellt der Auftraggeber – ohne die Absicht einer Mehrfachverwendung zu haben – einen branchenüblichen, professionellen Ansprüchen genügenden Bauvertrag, ist davon auszugehen, dass der Entwurfstext seitens des Auftraggebers von Dritten oder der Beratungsliteratur übernommen wurde, weswegen „prima facie“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist.
  2. Die Erweiterung der zu stellenden Bürgschaft auf europäische Institute als weitere mögliche Bürgen stellt keine inhaltliche Änderung der Bürgenverpflichtung dar und führt nicht dazu, dass die Regelung zwischen den Bauvertragsparteien ausgehandelt wurde.
  3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer neben der Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche sichert und die sich auf 10% der Nettoauftragssumme beläuft, auch noch eine Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 5% der Schlussrechnungssumme zu stellen hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

-OLG Frankfurt, Urt. v. 09.07.2015 – 3 U 184/12