1. Die Bearbeitung die Gemeinschaft betreffender gerichtlicher Verfahren überschreitet den gem. §§ 27, 28 WEG vom Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und kann deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein.
  2. Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt werden kann. Eine Pauschale von 200 Euro je Klage und alle Instanzen ist angemessen.

-AG Bonn, Urt. v. 24.01.2018 – 27 C 136/17