Öffentliches Baurecht – Veränderungssperre darf nur eine bestimmte Planung schützen!
1. Eine Zurückstellung darf (nur) erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Voraussetzung hierfür sind beurteilungsfähige, d. h. konkrete Planungsabsichten. 2. Das (Mindest-)Maß der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen kann sich dabei aus gemeindeinternen Beschlussvorlagen oder Niederschriften über die Beratung und Beschlussfassung ergeben, aber [...]


