In mehreren Normenkontroll-Eilverfahren wurde eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend die Maskenpflicht im Allgemeinen und in Schulen abgelehnt. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Einrichtungen, in denen sich eine Vielzahl von Personen ggf. in häufig wechselnder Zusammensetzung aufhalten, ist weiterhin eine notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Geimpfte oder Genesene weder mit dem Coronavirus infizierten noch andere Personen damit anstecken können und somit die Maskenpflicht das Infektionsrisiko nicht weiter reduziere. Denn Impfung und Genesung führen nicht zu einer sog. „sterilen Immunität“. Auch Geimpfte und Genesene können sich daher weiter mit dem Corona-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken. Diese Restrisiken kann durch Basisschutzmaßnahmen (Einhalten der AHA+L-Regeln, Selbstisolierung bei Symptomen) weiter reduziert werden. Die Maskenpflicht ist auch für Geimpfte (noch) erforderlich, um einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Mit einer Impfquote in Niedersachsen von derzeit 63,8% vollständig Geimpften liegt diese noch in einem Bereich, in dem bei einer dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen allein die Erkrankung einer Vielzahl Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen kann.
-OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2021 – 13 MN 369/21, juris-