Die 3G-Regelung in Bayern wurde als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und ein gegen die entsprechende Vorschrift gerichteter Eilantrag abgelehnt. § 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Die 3G-Regelung erweist sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen sind die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen.
Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstellt. Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt: Der Verordnungsgeber hat annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infektionsrisiko ausgeht, als von anderen Personen.
-Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.09.2021- 25 NE 21.2226, juris-