Etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Dachdecker bei einem Dachstuhlbrand kommen nicht in Betracht, wenn es sich um sogenannte Schwarzarbeit handelt. Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sind Verträge gemäß § 134 BGB nichtig, sodass aus diesen Verträgen beiderseits keine Ansprüche hergeleitet werden können.
-LG Koblenz, Urt. v. 02.08.2021 – 1 O 234/17, juris-