Verwaltungsrecht – Corona – Keine Ausstellung eines sog. Genesenenausweises durch die Stadtverwaltung
Der Antragsteller hat keine Anspruch auf einen sog. Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) durch das Gesundheitsamt der Stadt Cottbus. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 sieht eine Ausstellung von behördlichen Genesenennachweisen auf Antrag nicht vor. Als Genesenennachweis ist vielmehr ein positiver PCR-Test anzusehen, wenn die Testung mindestens 28 Tage [...]


