Die Schmähung der Elternsprecherin einer Schule sowie die Verweigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes eines Lehrers in der Schule rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.
-LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2021 – 10 Sa 867/21, BeckRS 2021, 29624-