Eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels kommt in Betracht, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB). Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reichte das Einkommen der Mutter nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden.
-OLG Oldenburg, Urt. v. 16.12.2021 – 13 UF 85/21, nach juris-