Ein Ingenieur schuldet eine dem Vertrag entsprechende und nach den Regeln der Technik funktionstüchtige Planung. Die Planung ist darauf auszurichten, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird.
2. Eine zu errichtende Abwasseranlage muss korrosionsbeständig sein. Anderenfalls ist die Planung mangelhaft. Der Ingenieur ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Er muss auch auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden.
-OLG Brandenburg, Urt. v. 10.02.2022 – 12 U 28/21, nach ibr-