Die Zeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Rufbereitschaft nach dem Abruf für den Weg zum Einsatzort und zurück aufwendet, ist nicht generell (ohne Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Rufbereitschaft) „Arbeitszeit“ i.S.v. § 2 I ArbZG bzw. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG.
-VGH München, Beschl. v. 22.11.2021 – 22 ZB 21.2495, BeckRS 2021, 41342-