Baurecht – Kauf von Betonfertigteilen: Jede Lieferung ist zu untersuchen!
Der Käufer bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und etwaige Mängel unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz gegebenenfalls vorhandener Mängel [...]


