1. Ein mit einer Architekten-GmbH geschlossener Architektenvertrag kann vom Auftraggeber nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Geschäftsführer selbst kein Architekt ist, die Planungsleistung tatsächlich aber von einem im Dienste der Gesellschaft stehenden Architekten verantwortet wird.

2. Ein aufgrund einer Bestechung zustande gekommener Vertrag kann sittenwidrig sein, wenn die Schmiergeldabrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat.

-OLG Brandenburg, Urt. v. 25.08.2011 – 12 U 39/11-