Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat. Der Hinweis darauf, dass aus der Sicht des Auftraggebers die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen als nicht gegeben angesehen werden, reicht hierfür mangels konkreter Einwände nicht aus.

-OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 – 4 U 7/10-